AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 16. Oktober 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Beratungs-, Konzeptions- und Umsetzungsleistungen zwischen

Philipp Henschel
Henschel Process Innovation
Halskestraße 6
40215 Düsseldorf
Deutschland

E-Mail: philipp@henschel-process.de

– nachfolgend „HPI“ –

und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit ihre Geltung bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB sind nicht für Verträge mit Verbrauchern vorgesehen.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Leistungen

HPI unterstützt Unternehmen bei der Analyse, Gestaltung, Automatisierung und Weiterentwicklung betrieblicher Prozesse. Hierzu können insbesondere Leistungen in den Bereichen Sales, Accounting, Systemintegration und Nutzung künstlicher Intelligenz gehören.

Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den dazu getroffenen Vereinbarungen. Dort können insbesondere Arbeitsergebnisse, Projektphasen, technische Voraussetzungen, Zuständigkeiten, Termine und Vergütung festgelegt werden.

Allgemeine Darstellungen auf der Website beschreiben mögliche Leistungen und Anwendungsfälle. Sie erweitern den vereinbarten Leistungsumfang nicht automatisch.

Ob eine Tätigkeit als Dienstleistung oder als Erstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses geschuldet ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarung. Gesetzliche Rechte, die sich daraus ergeben, bleiben unberührt.

3. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines hinreichend bestimmten Angebots oder durch eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Dies kann insbesondere per E-Mail oder durch Unterzeichnung eines Angebots erfolgen.

Die Vereinbarung eines unverbindlichen Erstgesprächs führt für sich genommen nicht zur Beauftragung eines kostenpflichtigen Projekts.

Zusätzliche Leistungen werden nur dann vergütungspflichtig beauftragt, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

4. Zusammenarbeit und Mitwirkung

Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung. HPI benennt den hierfür benötigten Umfang im Rahmen der Projektabstimmung.

Der Auftraggeber benennt einen geeigneten Ansprechpartner und sorgt dafür, dass notwendige Rückfragen, Prüfungen und Freigaben innerhalb angemessener beziehungsweise vereinbarter Fristen bearbeitet werden.

Der Auftraggeber darf nur solche Daten und Inhalte bereitstellen, zu deren Nutzung und Übermittlung er berechtigt ist. Zugänge und Berechtigungen sollen auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang beschränkt werden.

Erkennt eine Partei Umstände, die den Projektverlauf wesentlich beeinträchtigen können, informiert sie die andere Partei zeitnah.

5. Änderungen des Leistungsumfangs

Änderungs- und Erweiterungswünsche werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine und technische Umsetzung geprüft.

Vor der Durchführung zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten stimmen die Parteien die hierfür maßgeblichen Bedingungen ab. Bis zu einer entsprechenden Vereinbarung bleibt der bisher vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.

Eine Änderung des Leistungsumfangs kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn neue Anforderungen hinzukommen oder sich wesentliche technische Voraussetzungen ändern.

6. Termine und Projektablauf

Verbindliche Termine und Fristen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Sonstige Zeitangaben dienen der Projektplanung.

Ist eine Leistung von Informationen, Zugängen, Entscheidungen oder Freigaben des Auftraggebers abhängig und werden diese verspätet bereitgestellt, stimmen die Parteien die erforderlichen Auswirkungen auf den weiteren Ablauf ab.

HPI informiert den Auftraggeber über erkennbare Verzögerungen. Gesetzliche Rechte bei einer von HPI zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt.

7. Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung und die Abrechnungsweise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Vereinbarung. Möglich sind insbesondere Festpreise, eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder vereinbarte Projektabschnitte.

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise als Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

Zahlungsziele, Abschlagszahlungen und sonstige Fälligkeiten richten sich nach der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine besondere Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Zusätzliche Auslagen und Reisekosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde.

8. Fremdsoftware und externe Dienste

Für die Umsetzung können Softwareprodukte, Schnittstellen, Cloud-Dienste und andere Leistungen externer Anbieter erforderlich sein.

Welche Dienste eingesetzt werden und wer die jeweiligen Verträge abschließt, wird im Rahmen des Projekts abgestimmt. Kosten externer Anbieter sind nur dann in der Vergütung von HPI enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Für die Nutzung externer Dienste gelten ergänzend die jeweiligen Vertrags- und Lizenzbedingungen. Änderungen dieser Dienste können Anpassungen an bestehenden Integrationen erforderlich machen.

Die eigenen vertraglichen Pflichten von HPI bleiben hiervon unberührt. Insbesondere entfällt eine Verantwortung von HPI für die vereinbarte Auswahl, Konfiguration oder Integration nicht allein dadurch, dass externe Dienste eingesetzt werden.

9. Automatisierung und künstliche Intelligenz

Soweit vereinbart, kann HPI automatisierte Abläufe und KI-gestützte Funktionen konzipieren oder einrichten.

Die Qualität ihrer Ergebnisse hängt unter anderem von den Eingangsdaten, den eingesetzten Systemen und dem jeweiligen Anwendungsfall ab. KI-generierte Inhalte können fehlerhaft oder unvollständig sein.

Im Rahmen der vereinbarten Leistung stimmen die Parteien ab, welche Prüfungen, Freigaben und Kontrollmöglichkeiten vorgesehen sind. Die vom Auftraggeber übernommenen Prüfaufgaben werden dabei konkret festgelegt.

Die vereinbarten Leistungsanforderungen sowie gesetzliche Mängel- und Haftungsrechte werden durch den Einsatz automatisierter oder KI-gestützter Funktionen nicht eingeschränkt.

10. Prüfung und Abnahme

Soweit HPI die Erstellung eines abnahmefähigen Werks schuldet, richten sich Prüfung und Abnahme nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber prüft bereitgestellte Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang und teilt festgestellte Abweichungen möglichst nachvollziehbar mit.

Für reine Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen ist keine Abnahme erforderlich, soweit sich aus dem konkreten Vertragsinhalt nichts anderes ergibt.

11. Nutzungsrechte

Soweit HPI im Rahmen des Auftrags geschützte Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Auftraggeber die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte. Art und Umfang richten sich nach dem Vertragszweck und ergänzenden individuellen Vereinbarungen.

Dies bedeutet nicht automatisch eine Übertragung ausschließlicher Rechte oder die Herausgabe sämtlicher interner Arbeitsmittel.

Bereits vorhandene Methoden, Vorlagen und allgemeines Know-how von HPI verbleiben bei HPI. Die vereinbarte Nutzung der für den Auftraggeber erstellten Ergebnisse bleibt gewährleistet.

Für Bestandteile Dritter gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.

12. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Dies betrifft insbesondere nicht öffentliche Geschäfts-, Kunden-, Prozess- und Zugangsdaten.

Die Informationen dürfen nur für die Durchführung des Auftrags und für andere ausdrücklich vereinbarte oder gesetzlich zulässige Zwecke verwendet werden.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von Dritten erlangt wurden.

Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.

13. Datenschutz

Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Soweit HPI personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zu schließen.

Die Einbindung weiterer Dienste und etwaige internationale Datenübermittlungen sind im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung zu berücksichtigen. Diese AGB ersetzen keine erforderlichen Datenschutzvereinbarungen.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch HPI als Verantwortlichen enthält die Datenschutzerklärung.

14. Mängel und Haftung

Bei mangelhaften Leistungen gelten die gesetzlichen Rechte unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertragstyps.

Der Auftraggeber soll erkennbare Fehler möglichst zeitnah und nachvollziehbar mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Abhilfe erfolgen kann.

Für die Haftung von HPI gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Durch diese AGB wird keine gesonderte Haftungsbeschränkung vereinbart.

Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere eine bestimmte Umsatzsteigerung oder Kostenersparnis, ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verantwortung für konkret vereinbarte technische oder funktionale Ergebnisse bleibt hiervon unberührt.

15. Vertragsdauer und Beendigung

Laufzeit und vereinbarte Kündigungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzliche Rechte zur Kündigung, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

Bei Vertragsende stimmen die Parteien die erforderliche Übergabe von Arbeitsergebnissen sowie den Umgang mit Zugängen und bereitgestellten Daten ab. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und vereinbarte Datenschutzpflichten sind dabei zu berücksichtigen.

16. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Vorrangige zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Ein ausschließlicher Gerichtsstand wird durch diese AGB nicht vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, richtet sich deren Ersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt im gesetzlichen Umfang unberührt.

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